Vermietungseinkünfte
Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich
Während Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass zum Vorsteuerabzug voll berücksichtigt werden können, dürfen die Aufwendungen bei der Einkommensteuer nur zu 70 % berücksichtigt werden. Nur bei reiner Arbeitnehmerbewirtung sind 100 % absetzbar. Mit den nicht abzugsfähigen 30 % der Bewirtungskosten soll die Haushaltsersparnis berücksichtigt werden. Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden kommt hinzu, dass die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sein müssen und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Bewirtungsrechnungen müssen hierzu Angaben zum Anlass und den bewirteten Personen (Teilnehmern) enthalten. Gastronominnen und Gastronomen kommen diesen Formerfordernissen mit entsprechenden Vordrucken nach.
Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf nur 70 % der Aufwendungen ist seit der Einführung dieser Regelung umstritten. Bereits 2013 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss verfasst und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Beschluss vom 26.4.2013, Az. 10 K 2983/11). Das Gericht hatte Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 4/13 anhängig. Unternehmer, denen für Geschäftsessen Bewirtungsaufwendungen entstanden sind, können sich auf dieses Verfahren berufen.
Stand: 28. März 2019
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