Grundsteuer 2025
Bund der Steuerzahler unterstützt Musterklage gegen Grundsteuer-Bundesmodell
Der EuGH hat in Sachen Alpenchalets-Resorts (Urteil vom 19.12.2018 C 552/17) entschieden, dass bei einer Vermietung von Ferienwohnungen mit Nebenleistungen die Überlassung sowie weitere Leistungen des Reiseveranstalters als einheitliche Leistung dieser Sonderregelung unterliegt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat auf Grundlage dieser Entscheidung im Urteil vom 22.8.2019 (V R 12/19 (V R 9/16; veröffentlicht am 31.10.2019) entschieden, dass die Möglichkeit der Differenzbesteuerung auch angewendet werden kann, wenn nur eine Leistung erbracht wird, wie z. B. die ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen.
Die für Unternehmer aus der Reisebranche günstige Margenbesteuerung kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn der Unternehmer lediglich als Vermittler gegenüber dem Reisenden aufgetreten ist. Für die Anwendung der Margenbesteuerung kommt es also auch wesentlich darauf an, wie der umsatzsteuerpflichtige Reiseunternehmer gegenüber dem Kunden aufgetreten ist.
Stand: 27. September 2022
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