Defizitäre Krankenhauscafeteria
Steuerliche Behandlung defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Der für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgebliche Gewinn ermittelt sich bekanntlich aus dem einkommensteuerlichen Gewerbegewinn zuzüglich diverser Hinzurechnungen und abzüglich diverser Kürzungen (vgl. im Einzelnen §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz/GewStG). Hinzuzurechnen sind dem Gewerbegewinn u. a. bestimmte Anteile der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG). Dies gilt, soweit die Aufwendungen bei der Berechnung des einkommensteuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt wurden und soweit die Summe aller Hinzurechnungsbeträge den Betrag von € 100.000,00 übersteigen.
Strittig ist derzeit, ob Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente im Rahmen eines sogenannten Reisevorleistungseinkaufs dieser gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf verneinte dies mit der Begründung, dass die „eingekaufte Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der hierbei ausgeübten Vermittlungsfunktion eher als fiktives Umlaufvermögen einzuordnen“ ist (Urteil vom 24.9.2018, 3 K 2728/16 G).
Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren zu diesem Sachverhalt anhängig (Az. III R 74/18). Rechnen die Finanzbehörden Reisevorleistungen dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzu, sollten sich betroffene Reiseveranstalter auf dieses Revisionsverfahren berufen.
Stand: 26. September 2019
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