Ferienjobs
Tipps für die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Die Ausgabe von Restaurantschecks in Papierform oder digital steht steuerlich der Ausgabe von Mahlzeiten „im Betrieb“ gleich. Das heißt, dass die Ausgabe solcher Schecks keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt, wenn die Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert versteuern. Für 2023 ist ein Sachbezugswert für Mahlzeiten von € 3,80 pauschal mit 25 % zu versteuern, ohne Sozialabgaben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Der Verrechnungswert für einen Restaurantscheck darf den Sachbezugswert um bis zu € 3,10 übersteigen. Für 2023 können Arbeitgeber somit Restaurantschecks im Wert von € 6,90 ausgeben (Sachbezugswert von € 3,80 zzgl. € 3,10 Verrechnungswert).
Die Pauschalbesteuerung setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer täglich nur eine Mahlzeit erwirbt und einen Essensgutschein einlöst. Außerdem darf der tatsächliche Wert der Mahlzeit den Verrechnungshöchstwert nicht unterschreiten.
Stand: 29. März 2023
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