Elektronische Kassen
Welche Meldepflichten Gastronomen beachten müssen
Bereits vor 3 Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (vom 23.12.2016, BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind:
Gastronominnen und Gastronomen müssen dem zuständigen Betriebs-Finanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung/AO). Zudem müssen Gastronomen, die elektronische Kassensysteme verwenden, jedem Kunden einen Kassenbon aushändigen
(§ 146a Abs. 2 AO). Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDF- Datei ausgegeben werden (Näheres vgl. § 6 KassenSichV).
Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung/AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „www.bsi.de“ oder „www.dfka.net“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).
Die Finanzverwaltung greift fehlende Nachrüstungen nach einer verbindlichen Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 1010) bis 30.9.2020 nicht auf. Elektronische Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit der zTSE ausgestattet werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2022 weiter genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Kassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010 Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für PC-Kassensysteme oder Tablet-/App-Kassensysteme.
Stand: 09. April 2020
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